Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

SGB XII

§ 10 Leistungsformen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund69 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/10#abs-1 (1) Die Leistungen werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/10#abs-2 (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/10#abs-3 (3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.

§ 9 § 11